Anforderung des Transportversicherers an die Verpackung/Verladung

Beim Abschluss einer Transportversicherung ist hinsichtlich der Eignung der Verpackung und Verladeweise folgendes zu beachten:

Gemäß Artikel 6 (2) lit.g der Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB 2007) sind Schäden, verursacht durch Fehlen oder Mängel transportgerechter Verpackung - auch bei Stauung im Container - sowie bei Selbstverladung durch den Versicherungsnehmer durch mangelhafte oder unsachgemäße Verladeweise ausgeschlossen.

Das heißt, eine transportgerechte Verpackung muss so ausgelegt sein, dass die versicherten Güter - eine übliche Transportbeanspruchung vorausgesetzt - den Transport unbeschadet überstehen. Wesentlich ist nicht nur die Beanspruchung während der eigentlichen Transportphase sondern auch Berücksichtigung der Beanspruchungen während der Stau- und Ladevorgänge sowie während einer allfälligen Zwischenlagerung.

Der Verband deutscher Ingenieure legt betreffend der Verlademaßnahmen folgendes fest (Auszug aus den VDI 2700):

Die Ladung muss so gesichert sein, dass sie unter verkehrsüblichen Fahrzuständen weder ganz noch teilweise verrutschen, umfallen, verrollen, herabfallen oder ein Umschlagen des Fahrzeuges verursachen kann. Zu den Gegebenheiten des Straßenverkehrs gehören auch Vollbremsungen, Ausweichmanöver und Unebenheiten der Fahrbahn.

Ist eine Ladungssicherung durch den Fahrzeugaufbau allein nicht möglich, so sind geeignete Hilfsmittel zu benutzen und deren Funktionstüchtigkeit für den Transport sicher zu stellen. Eine eventuell aufgebrachte Vorspannkraft von Zurrmitteln muss erhalten bleiben.


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