Gleichbehandlung
Wien, 16.01.2004
Versicherer fordern Gleichbehandlung von Pensionskassen und Lebensversicherungen bei der Umsetzung der EU-Richtlinie zur betrieblichen Altersversorgung
Mit der am 24. September 2003 beschlossenen Pensionsfondsrichtlinie hat die Europäische Kommission die Eckpfeiler für die Harmonisierung der betrieblichen Altersvorsorge in der Europäischen Union festgelegt. Damit sollen für alle Anbieter betrieblicher Altersvorsorgeprodukte gleiche Rechtsgrundlagen geschaffen werden. Die Umsetzung der Richtlinie in nationales österreichisches Recht muss bis September 2005 erfolgen.
"Wir fordern eine faire Umsetzung der Richtlinie und Berücksichtigung aller potenziellen Anbieter wie Pensionskassen und Lebensversicherungen zu gleichen Rahmenbedingungen," sagt Manfred Baumgartl, Sprecher der österreichischen Lebensversicherer. "Pensionskassen und Lebensversicherer bieten ja auch vergleichbare Leistungen, nämlich Rentenversicherungsleistungen, an." In anderen Ländern ist der gleichberechtigte Betrieb des Pensionsfondsgeschäfts bereits jetzt geltendes Recht. Versicherer aus diesen Ländern werden daher in Zukunft auch in anderen EU-Staaten Produkte der 2. Säule anbieten können. "Wenn der Gesetzgeber den österreichischen Lebensversicherern nicht die gleichen Chancen einräumt, werden Versicherer aus einem anderen EU-Land in Österreich massiv dieses Geschäft betreiben," warnt Baumgartl.
Die EU-Richtlinie sieht drei Möglichkeiten der Altersvorsorgeleistungen vor: Auszahlungen als lebenslange Rente, als zeitlich begrenzte Rente und als Kapitalbetrag. Alle drei Formen sind im Lebensversicherungsbereich übliche und bewährte Leistungsvarianten. "Wir bevorzugen aber eindeutig die Auszahlung als lebenslange Rente, weil es sich eben um eine ergänzende Pension zur staatlichen Rentenzahlung handelt," so Baumgartl. "Das heißt, die Leistungen dieser 2. Säule, der betrieblichen Altersversorgung, sollte wie die gesetzliche Rente nicht nur eine Altersversorgung garantieren, sondern auch Leistungen für den Fall der Invalidität und an Hinterbliebene sicherstellen."
Die Umsetzung der EU-Richtlinie erfordert Anpassungen vor allem im Versicherungsaufsichtsgesetz. Für die betriebliche Kollektivversicherung ist eine neue Bilanzabteilung und eine gesonderte Abteilung des Deckungsstockes einzurichten, die Mitbestimmung von Interessenvertretungen bei der Kapitalveranlagung könnte vorgesehen und die Informationspflichten der Versicherungsunternehmen noch weiter ausgebaut werden. Baumgartl: "Erforderlich ist auch eine Anpassung der steuerlichen Bestimmungen. Sowohl die Produkt- als auch die Unternehmensbesteuerung muss für alle Anbieter gleichwertig sein."
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