Glossar

Hier finden Sie die wichtigsten Fachbegriffe leicht erklärt.

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A

Abgegrenzte Prämien
Verrechnete Prämien, gekürzt um den Prämienübertrag am Schluss des Geschäftsjahres, vermehrt um den Prämienübertrag zu Beginn des Geschäftsjahres unter Berücksichtigung von Stornorückstellungen bzw. Aktivposten für noch nicht verrechnete Prämien.

AIDA (Association Internationale de Droit des Assurances)
1960 gegründete Internationale Vereinigung für Versicherungsrecht. Zweck: Entwicklung und Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich des Rechts der Versicherung jeder Art und jeden Charakters. Die Vereinigung veranstaltet in einem regelmäßigen Turnus von vier Jahren Weltkongresse mit Referaten und Diskussionen zu international bedeutsamen Themen.

AISAM (Association Internationale des Sociétés d'Assurance Mutuelle)
Internationale Vereinigung der Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Paris.

Assekuranz
Traditioneller Ausdruck für Versicherungswirtschaft (Individualversicherung).

Assistance
Assistance ist eine aus Frankreich stammende Dienstleistung, deren Hauptziel es ist, dem Kunden in Notsituationen rund um die Uhr rasch und unbürokratisch, ohne Rücksicht auf Wochenende oder Feiertage zu helfen (z.B. medizinische Hilfsdienste, Hilfestellung bei Verlust oder Diebstahl von Reisedokumenten, etc.).


Baukostenindex/Teilindex Baumeisterarbeiten
Der Index der Baumeisterarbeiten (ÖSTAT), der auch als Baukostenindex (OeNB) bezeichnet wird, ergibt sich aus der Summe der Aufwendungen für Arbeit und für Baustoffe inklusive MwSt für eine 50 m2 Einheit eines Wohnungsrohbaues für Wien mit einem umbauten Raum von 300 m3. Er wird von der Bundesinnung Baugewerbe erstellt (1945 = 100,0) und trägt auch den Namen "Maculan-Index". 1991 erfolgte eine Modifizierung und Umbasierung des "Maculan-Index" auf Basis 1990 = 100,0. Um die Kontinuität zu wahren, wurde an der Systematik der Indexberechnung, das heißt der Errechnung des Indexwertes "Baumeister" bzw. "Gesamtbau", prinzipiell festgehalten. Um den Vergleich mit anderen Preisindizes zu erleichtern, wird er im Statistikteil auf Basis 1986 = 100,0, ab dem Jahr 2001 auf Basis 2000 = 100,0 wiedergegeben.

Begünstigte Person oder Bezugsberechtigte Person
Diese Person erhält im Rahmen der Lebensversicherung die Versicherungssumme bei Ableben des Versicherungsnehmers.

Besitzwechselkündigung
Bei einem Hausverkauf werden zunächst die dafür abgeschlossenen Versicherungen vom Hauskäufer übernommen. Dieser hat nun die Möglichkeit, die Versicherung zu kündigen (=Besitzwechselkündigung). Die Kündigung muss innerhalb eines Monats ab Kauf schriftlich an den Versicherer geschickt werden. Auch das Versicherungsunternehmen kann bei einem Besitzwechsel von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen.

Beteiligungen
Beteiligungen sind Anteile oder Stimmrechte an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Dies gilt in gleicher Weise für Anteile an Unternehmen, deren wesentlichstes Ziel die Venture-Finanzierung darstellt. Als Beteiligung gelten im Zweifel Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder an einer Genossenschaft, deren Nennbeträge insgesamt 25 % des Nennkapitals dieser Gesellschaft erreichen.
Die Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter an einer Personengesellschaft des Handelsrechts gilt stets als Beteiligung; für andere Beteiligungen an Personengesellschaften des Handelsrechts gilt der erste Absatz sinngemäß.

Beteiligungsunternehmen
Beteiligungsunternehmen sind Unternehmen, an denen das bilanzierende Versicherungsunternehmen eine Beteiligung hält oder Unternehmen, die am bilanzierenden Versicherungsunternehmen eine Beteiligung halten (s.a.: Beteiligungen).

Betriebliche Kollektivversicherung
Die "Betriebliche Kollektivversicherung" ist seit September 2005 als Alternative zur Veranlagung bei Pensionskassen möglich und wurde zur Stärkung der "zweiten Säule" eingeführt. Die Betriebliche Kollektivversicherung ist als Lebensversicherung mit Zinsgarantie eine besonders sichere Form der Altersvorsorge und kann von Betrieben daher besonders gut als weiteres Instrument der Mitarbeitermotivation henützt werden.

Bildungsakademie der Österreichischen Versicherungswirtschaft (BÖV)
Das Bildungsakademie ist satzungsgemäß ein Verein mit Sitz in Wien. Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich über das gesamte Bundesgebiet. Die Errichtung von Landesstellen, die Gründung von regionalen und überregionalen Institutionen, Vereinen usw., die eine vergleichbare Zielsetzung haben, ist möglich. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr (§ 1).
Der Zweck des Vereins ist

  • Die Aus- und Weiterbildung der in der österreichischen Versicherungswirtschaft tätigen Menschen
  • Die Umschulung Erwachsener, die nach anderweitiger Berufsausbildung erst in späteren Lebensjahren in der Versicherungswirtschaft tätig werden möchten
  • Die Ausbildung von Fachleuten, die in der Wirtschaft und im Bildungswesen mit Versicherungsfragen befasst sind (§ 2)

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, korrespondierende und Ehrenmitglieder (§ 4 Z 1; Definition siehe § 4 Z 2 bis Z 6)

Bonus-Malus-System
Bei einem Bonus-Malus-System richtet sich die Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf während einer Beobachtungsperiode. Bei Schadenfreiheit sinkt die zu leistende Prämienzahlung stufenweise bis zu einem festgelegten Bruchteil der Tarifprämie; bei Schäden steigt die zu leistende Prämienzahlung nach und nach zu einem festgelegten Vielfachen der Tarifprämie. Zum Bonus-Malus-System siehe auch: § 10 KHVG 1987 (BGBl. 296/1987) und VO d. BMF vom 27.7.1987 (BGBl. 369/88) idF BGBl. 108/1988, sowie Baran, P./Braumüller, P: Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. - Wien 1991.- 436 S.

BÖV
Siehe Bildungsakademie der Österreichischen Versicherungswirtschaft

Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen
Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) umfasst alle im Inland erstellten, zur Endverwendung (privater und öffentlicher Konsum, Lagerveränderung, Brutto-Anlageinvestitionen usw.) bestimmten Güter und Dienstleistungen, gleichgültig, ob von Produzenten mit Sitz im In- oder Ausland erzeugt. Näheres zum Begriff des BIP siehe auch: Österreichisches Statistisches Zentralamt (Hg.): Österreichs Volkseinkommen 1970-1980. - Wien 1979. (Beiträge zur österreichischen Statistik; Heft 635).


Captive Insurance Company
(= "gefangene" Versicherungsgesellschaft). Es handelt sich dabei um ein Versicherungsunternehmen, das im Eigentum oder überwiegenden Eigentum eines Industrieunternehmens oder -konzerns steht und ausschließlich oder überwiegend dessen Risken deckt. Ursprünglich führten steuerliche Überlegungen zur Schaffung von Captive Insurance Companies in Steueroasenländern. Die Dienstleistungsfreiheit der Versicherungsunternehmen bedeutet einen Anreiz für Captive Insurance Companies von Unternehmen oder Konzernen, die ihrerseits in mehreren Ländern arbeiten.

Comité Européen des Assurances (CEA)
Das CEA ist die Vereinigung der nationalen Versicherungsverbände in Europa mit Sitz in Brüssel.

Die Aufgaben des CEA umfassen

  • die Vertretung der europäischen Versicherer
  • die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Mitgliedsverbänden, usw. 

Mitglieder des CEA sind die nationalen Versicherungsverbände. Als neue Mitglieder können die nationalen Versicherungsverbände aus noch nicht im CEA vertretenen Ländern zugelassen werden, wenn sie, in Übereinstimmung mit Art. I der Geschäftsordnung, Versicherungsunternehmen umfassen, die in ihrem Markt in freiem Wettbewerb miteinander arbeiten. Pro Land kann nur ein nationaler Verband zugelassen werden. Link: www.cea.assur.org


Dauerrabatt
Für langjährige Versicherungsverträge wird von der Versicherung häufig ein Prämiennachlass gewährt (sog. „Dauerrabatt“). Wird der Vertrag vor der vertraglich vereinbarten Laufzeit gekündigt (Konsumenten haben die Möglichkeit, den Vertrag unabhängig von der vereinbarten Laufzeit nach drei Jahren zu kündigen), muss der vereinbarte Dauerrabatt für die in Anspruch genommenen versicherten Jahre anteilig zurückgezahlt werden.

Deckungsrückstellung
Versicherungstechnische Rückstellung zur Sicherung künftiger Leistungsansprüche in Versicherungszweigen, soweit diese nach Art der Lebensversicherung betrieben werden.

Deckungsstock (Deckungskapital)
In der Höhe des Deckungserfordernisses mit Ausnahme des in der Rückversicherung übernommenen Geschäfts ist ein Deckungsstock zu bilden, der gesondert vom übrigen Vermögen zu verwalten ist (§ 20 Abs. 1 VAG).

Deflator (des Bruttoinlandsprodukts)
Kennziffer zur Inflationsbereinigung. Der Deflator des Bruttoinlandsprodukts ist der implizite Preisindex des Bruttoinlandsprodukts; er repräsentiert daher im Unterschied zum Verbraucherpreisindex alle in Österreich erzeugten Waren. Siehe auch: Reale Größe, Verbraucherpreisindex.

Direktversicherer/direktes Geschäft 
Diejenige Versicherungsgesellschaft, welche in einem direkten Vertragsverhältnis zum Versicherungsnehmer steht. Die Unterscheidung folgt aus dem Haftungsverhältnis zwischen Versichertem und Versicherungsunternehmen. Haftet das Versicherungsunternehmen dem Versicherten unmittelbar aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag (der Polizze), so heißt das Geschäft direkt. Das direkte Geschäft gliedert sich in eigenes und Beteiligungsgeschäft. Dem direkten Geschäft steht das Rückversicherungsgeschäft gegenüber. (Im Gegensatz zu den anderen Statistiken beziehen die Angaben zur Wertschöpfung der Privatversicherungen die zusammengefassten Bilanzen und die zusammengefassten Gewinn- und Verlustrechnungen der Versicherungsunternehmen die Rückversicherung mit ein. Siehe auch: Rückversicherung).


EC-Versicherung
Siehe: Extended Coverage

Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl liegt dann vor, wenn  Täter in die versicherten Räumlichkeiten durch Eindrücken oder Aufbrechen von Türen, Fenstern oder anderen Gebäudeteilen einbricht oder unter Überwindung erschwerender Hindernisse durch Öffnungen, die nicht zum Eintritt bestimmt sind, einsteigt.

Einmalerlag
Besondere Prämienzahlungsart in der Lebensversicherung. Ein (hoher) Betrag wird zu Beginn als Einmalprämie einbezahlt.

Entwicklungsstand der Versicherungswirtschaft
Kennzahlen des versicherungswirtschaftlichen Entwicklungsstandes sind u.a. das Prämienaufkommen in Prozent des Bruttoinlandsprodukts, Prämienaufkommen pro Kopf, aber auch das Verhältnis von Personen- zu Sachversicherungen (Personenversicherung: Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung). Allgemein wird davon ausgegangen, dass mit steigendem Wohlstand, vermehrter wirtschaftlicher Aktivität und fortschreitender Arbeitsteilung der Bedarf an Versicherungsschutz zunimmt. Siehe auch: Versicherungsdichte, Versicherungsdurchdringung

Er- und Ablebensversicherung
Die Er- und Ablebensversicherung bietet zahlreiche Möglichkeiten und gilt als wichtigste Form der Lebensversicherung. Mit der Kombination von Versicherungsschutz und Kapitalaufbau ist für die Zukunft bestens vorgesorgt. Eine Auszahlung der Versicherungssumme erfolgt

  • bei Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder
  • bei Tod des Versicherten innerhalb der vereinbarten Laufzeit an die Hinterbliebenen.

Das Kapital kann dabei monatlich als Pension oder einmalig ausbezahlt werden.

Erstrisikoversicherung (Versicherung auf erstes Risiko)
Wenn bestimmte Gefahren nach dem Vertrag bis zu einer bestimmten Versicherungssumme ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Versicherungswert zu entschädigen sind, nennt man dies eine Erstrisikoversicherung. Es gibt keinen Einwand der Unterversicherung.
Versicherung auf Erstes Risiko:
Viele Versicherungen bieten fixe Pauschalsummen an, bis zu denen jeder Schaden (bei Einbruchdiebstahl und Beraubung bis zu den angegebenen Wertgrenzen) voll ersetzt wird. Dies, um die Gefahr einer Unter- bzw. Überversicherung zu vermeiden.

Erstversicherer
Siehe: Direktversicherer

Extended Coverage ("EC")
Darunter versteht man die Versicherung zusätzlicher Gefahren (z.B. böswillige Beschädigung, Streik etc.). Zumeist stellt die EC eine Ergänzung zur Feuer- und Feuer-BU-Versicherung für Industrie- und Handelsbetriebe dar.


Feuerschutzsteuer
Die Feuerschutzsteuer ist eine spezielle Versicherungssteuer auf Feuerversicherungen für im Inland versicherte Gegenstände. Sie ist eine ausschließliche Landesabgabe, wird jedoch nach § 16 Abs. 1 FAG vom Bund eingehoben und auf die Länder nach § 16 Abs. 2 FAG aufgeteilt.

Finanzmarktaufsicht (FMA)
Die Finanzmarktaufsicht ist die gemeinsame Aufsicht von Banken, Versicherungen und Pensionskassen. Sie ist seit 1.4.2002 eingerichtet.

Fondsgebundene Lebensversicherung
Die Höhe der Leistungen dieser Lebensversicherung hängt in erster Linie von der Wertentwicklung der in einem Fonds zusammengefassten Vermögensanlagen ab. Der Versicherungsnehmer ist gleichermaßen am Gewinn und am Verlust dieser Vermögensanlage beteiligt.

Fremdenverkehrsabgaben
Die Interessentenbeiträge (auch Fremdenverkehrsförderungsbeiträge, Tourismusabgaben, etc. genannt) werden generell von den Unternehmern erhoben, die unmittelbar oder mittelbar Nutzen aus dem Fremdenverkehr ziehen. Die landesrechtlichen Bestimmungen enthalten idR Rechtsvermutungen hinsichtlich des Fremdenverkehrsnutzens bestimmter Berufsgruppen, die jedoch widerlegbar sind. Bemessungsgrundlage ist idR der (auf den Fremdenverkehr zurückzuführende) Umsatz des Betriebes.


Garantiezinssatz
Garantierte Verzinsung in der Lebensversicherung, wird von der Finanzmarktaufsicht (FMA) festgelegt (Mindestzinssatz).

Gefahrengemeinschaft
Basis des Versicherungswesens. Eine Gruppe von Personen fühlt sich von gleichartigen Gefahren bedroht und möchte sich vor den Risiken des Eintritts schützen. Die Versicherung übernimmt gegen Bezahlung von Beiträgen die Absicherung dieser Risiken. Die Gemeinschaft wird daher als ein einziger Gefahrenträger organisiert und das finanzielle Risiko auf alle aufgeteilt.

Generationenvertrag
Der Generationenvertrag ist kein Vertrag im rechtlichen Sinn. Er besagt, dass die aktiv im Berufsleben Stehenden mit ihren Beiträgen für den Unterhalt (=Pensionen) der Rentner sorgen. Sie tun dies im Vertrauen darauf, dass später in gleicher Weise für sie gesorgt wird.

Gewinnbeteiligung
Vertraglich vereinbarte Beteiligung des Versicherungsnehmers am Überschuss des Direktversicherers. Sie setzt voraus, dass der Versicherer in dem betreffenden Versicherungszweig einen Überschuss erzielt hat. Gerade bei kapitalbildenden Versicherungen (Lebensversicherung) ist der Überschuss zu einem guten Teil von den auf den Finanzmärkten erzielbaren Renditen abhängig. Der Versicherungsnehmer hat laut § 18b Abs 1 Z 6 VAG idF der VAG Novelle 1996 das Recht über die Berechnung der Gewinnbeteiligung informiert zu werden.

Geschäft insgesamt
Ein Versicherungsunternehmen kann im Inland (inl. Geschäft) und im Ausland (ausl. Geschäft) zeichnen. Dieses Geschäft kann direktes oder indirektes Geschäft (= Rückversicherung) sein.

Gliedertaxe
In der Unfallversicherung wird der Invaliditätsgrad nach Verlust oder bei Gebrauchunfähigkeit bzw. Einschränkung von Gliedmaßen nach der Gliedertaxe bewertet. Die Gliedertaxe bildet einen Vertragsbestandteil in der privaten Unfallversicherung und ist Bemessungsgrundlage für den Invaliditätsgrad einer Person nach einem Unfall.

Grüne Karte
Das System der Grünen Karte oder offiziell "Internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr" wurde 1949 mit dem "Londoner Abkommen" ins Leben gerufen. Die Grüne Karte bescheinigt bei Auslandsreisen mit dem Kraftfahrzeug Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung nach den Bestimmungen des jeweiligen Gastlandes. Auf der Rückseite der Grünen Karte sind die Adressen und Telefonnummern aller Grüne Karte Büros angeführt, wobei der Geschädigte sich mit seinen Schadenersatzansprüchen an das Grüne Karte Büro des Unfalllandes wenden kann. 
1973 wurde das "Londoner Abkommen" durch das sog. "Kennzeichenabkommen" ergänzt, welches besagt, dass für Kraftfahrzeuge aus den Unterzeichnerländern bei der Einreise  in ein anderes Unterzeichnerland keine Grüne Karte mehr erforderlich ist.
Seit dem 01.07.2003 gelten die sog. "Internal Regulations", mit welchem das "Londoner Abkommen" und das "Kennzeichenabkommen" (seit 15.03.1991 "Multilaterales Garantieabkommen") zusammengefasst wurden. Dem System der Grünen Karte gehören derzeit 44 Staaten an, wobei österreichische Fahrzeuge für die Einreise in Staaten der EU, Kroatien, Island, Norwegen, Schweiz und Andorra keine Grüne Karte benötigen. Grundsätzlich wird aber empfohlen, die Grüne Karte mitzuführen und diese ist beim eigenen Kfz-Haftpflichtversicherer erhältlich.


IAS
International Accounting Standards – Internationale Rechnungslegungsvorschriften.

IFRS
International Financial Reporting Standards (Internationale Grundsätze zur Finanzberichterstattung). Seit 2002 gilt die Bezeichnung IFRS für das Gesamtkonzept der vom International Accounting Standards Board verabschiedeten Standards. Bereits verabschiedete Standards werden weiter als International Accounting Standards (IAS) zitiert.

Indirektes Geschäft
Siehe: Rückversicherung

Internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr
Siehe: Grüne Karte


Kammerumlagen
Unter Kammerumlagen versteht man von den Mitgliedern der Wirtschaftskammern nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eingehobenen Umlagen, welche zur Bedeckung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Landeskammern und der Bundeskammer dienen (siehe § 122 Abs. 1 Wirtschaftskammergesetz 1998).
Für Versicherungsunternehmen ist das Prämienvolumen des direkten inländischen Geschäftes abzüglich eines Abschlages von 80 vH des Prämienvolumens aus Versicherungsgeschäften im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, heranzuziehen. Um die Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme dieser Kammermitglieder im Vergleich zu anderen Kammermitgliedern zu gewährleisten, darf der für diese Bemessungsgrundlage vom Kammertag der Bundeskammer festzulegende Tausendsatz höchstens 0,55 vT betragen (vgl. § 122 Abs. 2 Z 2 Wirtschaftskammergesetz 1998).

Kapitalversicherung
Versicherung, bei der die Versicherungsleistung  zu einem vertraglich festgelegten Zeitpunkt erfolgt.

Konsolidierte Bilanz
Saldierung der Bilanzen von zu einer Unternehmensgruppe oder einer Branche (Wirtschaftszweig) gehörenden Unternehmen. Im Gegensatz dazu: Zusammengefasste Bilanz.

Konsolidierte Erfolgsrechnung
Saldierung der Gewinn- und Verlustrechnungen von zu einer Unternehmensgruppe oder einer Branche (Wirtschaftszweig) gehörenden Unternehmen. Im Gegensatz dazu: Zusammengefasste Gewinn- und Verlustrechnung.

Krankengeldversicherung
Die Krankengeldversicherung hilft bei Arbeitsunfähigkeit. Man erhält für jeden Tag der völligen Arbeitsunfähigkeit einen vorab vereinbarten Betrag bis zu einer Maximaldauer von 364 Tagen innerhalb von drei Versicherungsjahren.

Krankenhaus-Taggeldversicherung
Bei Abschluss einer Krankenhaus-Taggeldversicherung bekommt man für jeden Tag Krankenhausaufenthalt einen vorher vereinbarten Betrag. Die tatsächlich entstandenen Kosten sind für die Abrechnung nicht relevant.

Kündigung
Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung und kann vom Versicherungsnehmer und vom Versicherer ausgesprochen werden. Das Ziel ist, den Versicherungsvertrag sofort oder mit Wirkung zu einem bestimmten Zeitpunkt aufzulösen.

Kündigungsfrist
Ist ein bestimmter Zeitraum, der zwischen der Kündigung und dem Ablaufdatum liegen muss. Die Kündigungsfristen betragen in der Regel 3 Monate; in der Kfz-Haftpflichtversicherung immer 1 Monat.

Kulanz
Entgegenkommende Behandlung eines Geschäftspartners aus kaufmännischen Erwägungen, z.B. entgegenkommende Regulierung von Schäden (volle Entschädigung auch bei Unterversicherung, etc.).

Kumulierung, Kumul
Anhäufung von Risken findet statt, wenn Risken statt einander im Portefeuille auszugleichen, gleichzeitig schlagend werden. 


Leibrente
Eine Leibrente ist eine Zahlung (Rente), die bis zu einem bestimmten Ereignis (üblicherweise dem Tod des Empfängers der Rente) gezahlt wird.

Leistungen
Versicherungsleistungen sind Aufwendungen auf Grund des Eintrittes des Versicherungsfalles (eines Schadens bzw. des Erreichens des Vertragszieles wie z.B. in der Lebensversicherung). Siehe dazu auch: Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Rechnungslegung von Unternehmen der Vertragsversicherung - RLVVU vom 4. Dezember 1992, BGBl. 757/1992 idF der Verordnung vom 7. Februar 1995, BGBl. Nr. 97/1995. Von den Leistungen sind die abgegrenzten Leistungen zu unterscheiden. Das sind jene Aufwendungen für Leistungen, welche dem jeweiligen Rechnungsjahr zuzurechnen sind: also unter Berücksichtigung der Rechnungsabgrenzung für noch nicht erledigte Schäden. In den Statistiken werden die im direkten inländischen Geschäft erbrachten sowie die abgegrenzten Leistungen aller in Österreich tätigen Versicherungsunternehmen ausgewiesen.


Mitversicherung
Beteiligung mehrerer Direktversicherer am gleichen Risiko.

Monatliches Bruttoeinkommen je unselbständig Erwerbstätigem
Es handelt sich dabei um die Brutto-Einkünfte der Arbeiter und Angestellten aus ihrem Arbeitsverhältnis, einschließlich Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Familienbeihilfen und die betreffenden Fondsbeiträge gehören nicht dazu.


Neuwert
Begriff in der Sachversicherung. Es wird jener Betrag ersetzt, der aufgewendet werden muss, um eine versicherte Sache neu zu beschaffen.

Nichtversicherungstechnische Rechnung
Siehe: Versicherungstechnische Rechnung


Obliegenheiten
Bestimmte, festgelegte  Pflichten von Versicherungsnehmern gegenüber dem Versicherer. Sie sind zum Teil im Versicherungsvertragsgesetz geregelt, aber auch in den relevanten Versicherungsbedingungen des Versicherungsvertrages genau angeführt.

Österreichische Gesellschaft für Versicherungsfachwissen
Die Gesellschaft hat satzungsgemäß ihren Sitz in Wien (§ 1). Sie hat den Zweck, das Fachwissen in allen Zweigen der öffentlichen und privaten Versicherung zu pflegen, den Versicherungsunterricht zu fördern, den in der Versicherungspraxis Stehenden Gelegenheit zur Vertiefung ihrer Fachkenntnisse zu bieten und das Verständnis für die Grundlagen des Versicherungswesens in der Öffentlichkeit zu verbreiten, um auf diese Weise eine Verbindung zwischen Theorie und Praxis auf dem Gebiete der Versicherung herbeizuführen (§ 2).
Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen, außerordentlichen, beitragenden, korrespondierenden und Ehrenmitgliedern (§ 5 lit. a bis e)

P

Personenversicherung
Umfasst die Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung.

Pflegegeldversicherung
Für anfallende Pflegekosten kann man privat Vorsorge treffen – als „Pflegeversicherung“, „Pflegevorsorge“ oder „Pflegerentenzusatzversicherung“ bieten Versicherungsunternehmen passende Produkte dafür an. Es werden unterschiedliche Leistungen bei verschiedenen Pflegestufen angeboten.

Portefeuille
Zwei Bedeutungen: Entweder Gesamtheit der vom Direkt- bzw. Rückversicherer übernommenen Risiken oder Gesamtheit der Veranlagungstitel (Wertpapiere, Liegenschaften usw.).

Prämien
Prämien (Erst- und Folgeprämien) sind die Preise für den Versicherungsschutz und daher (versicherungstechnische) Erträge. Zu den Prämien zählt auch das Entgelt, welches Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit erheben (Umlagen, Eintrittsgeld usw.). Siehe dazu auch: Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Rechnungslegung von Unternehmen der Vertragsversicherung - RLVVU vom 4. Dezember 1992, BGBl. 757/1992, idF der Verordnung vom 7. Februar 1995, BGBl. Nr. 97/1995. Von den vereinnahmten (verrechneten) Prämien sind die abgegrenzten bzw. verdienten Prämien zu unterscheiden. In den Statistiken werden die im direkten inländischen Geschäft vereinnahmten sowie die abgegrenzten Prämien aller in Österreich tätigen Versicherungsunternehmen ausgewiesen.
Genaue Erläuterung der Prämien: Siehe Verrechnete Prämien und Abgegrenzte Prämien.

Prämien in Prozent des Bruttoinlandsprodukts (Versicherungsdurchdringung)
Prämien in Prozent des Bruttoinlandsprodukts sind ein Indikator des versicherungswirtschaftlichen Entwicklungsstandes. Die Sachlogik dieser Kennzahl folgt aus dem Zusammenhang: Prämien/Bruttoinlandsprodukt = Prämien pro Kopf/Bruttoinlandsprodukt pro Kopf.

Prämienüberträge
Die Teile der verrechneten Prämien, die über den Jahresabschlussstichtag vorgeschrieben wurden und somit nicht Ertrag des Geschäftsjahres sind. Sie dienen zur Deckung von Verpflichtungen, die nach dem Bilanzstichtag entstehen.

Preisindex für Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsleistungen (PI-KHL)
Der Preisindex KH-Versicherungsleistungen 1986 (PI-KHL 1986) ist ein Gesamtindex, der sich entsprechend der Aufgliederung der Entschädigungsleistungen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zusammensetzt. Die wichtigsten Positionen sind: Kfz-Reparaturkosten, Schmerzengelder und Regress von Sozialversicherungsträgern. Für die Jahre 1976 bis 1986 wurde der Index mit dem PI-KHL auf Basis 1976 verkettet, wobei überdies ab 1986 eine Aktualisierung der Gewichtungen vorgenommen wurde. Näheres zum PI-KHL: Fels, W./Karsch, Ch.: Die Kfz-Haftpflichtversicherung in Österreich (Teil 1, Kap. 4 "Indices und Prognosen"). - Wien, 1989. - S. 4/6-4/12, Loseblattsammlung.

Privatversicherung
Laut Grundsystematik der Wirtschaftstätigkeiten (Wien 1968), umfasst die Privatversicherung sämtliche Privatversicherungsanstalten sowie Kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und sonstige private Versicherungseinrichtungen (die Sozialversicherung ist ein Teil des öffentlichen Dienstes).

Provision
Vergütung des Direktversicherers an seine Vertreter, an Makler oder andere Vermittler oder andere Versicherungsunternehmen für deren Kosten im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Verwaltung von Versicherungsverträgen.

R

Rating
Rating ist die Beurteilung von Versicherungsunternehmen oder -produkten durch eine Ratingagentur. Die Beurteilung erfolgt mittels Vergabe einer Art Benotung. Diese wird durch Symbole dargestellt und enthält mehrere Klassen. Sie ist dem Schulnotensystem sehr ähnlich.

Reale Größe
Eine reale Größe ist eine um die volkswirtschaftliche Inflation (= Geldentwertung) bereinigte Größe (im Gegensatz dazu: nominelle Größe). Die Veränderung des Deflators (Kennziffer zur Inflationsbereinigung) des Bruttoinlandsprodukts gibt die volkswirtschaftliche Inflationsrate an. Ein anderes gebräuchliches Inflationsmaß ist die Veränderung des Verbraucherpreisindex. Siehe auch: Deflator, Verbraucherpreisindex.

Rententafeln
Rententafeln gelten als wichtigste Kalkulationsgrundlage in der Lebens- und Krankenversicherung. Die Rententafeln der Versicherer basieren auf den Sterbetafeln aus der Volkszählung (diese werden alle zehn Jahre überarbeitet, da sich die Rahmenbedingungen zur Berechnung ändern - zum Beispiel wegen medizinischem Fortschritt, verbesserten Lebensumständen...). Die neuesten Rententafeln, die der gestiegenen Lebenserwartung der Bevölkerung Rechnung tragen, kommen für neue Verträge ab 01.01.2006 zum Einsatz.

Rentenversicherung
Mit der Rentenversicherung sorgt man für die Pension vor. Bei Fälligkeit des Vertrags erhält man monatlich eine Rente ausgezahlt. Die Dauer der Rentenzahlung kann zudem individuell vereinbart werden.

Risiken (oder Risken)
Versicherte Gegenstände, Gefahren oder Interessen. Die Möglichkeit eines Schadens wird als Risiko bezeichnet.

Risikogemeinschaft
Eine möglichst große Zahl an Personen/Risiken schließt sich zur Deckung genau definierter Gefahren zusammen. Die Risikogemeinschaft oder Gefahrengemeinschaft ist Grundlage der Versicherungswirtschaft.

Risikolebensversicherung
Risikolebensversicherungen werden zur Besicherung von Krediten oder zur Absicherung Hinterbliebener abgeschlossen. Einziger Versicherungsfall ist das Ableben des Versicherten. Mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer erlischt die Versicherung vollständig.

Risikomanagement
Laufende, systematische und kontinuierliche Identifikation, Analyse, Bewertung und Steuerung von potenziellen Risiken, welche die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens mittel- und langfristig gefährden könnten. Ziel: den Fortbestand eines Unternehmens sichern, die Unternehmensziele mit Hilfe geeigneter Maßnahmen gegen störende Ereignisse absichern und den Unternehmenswert steigern.

Rückkaufswert
In der kapitalbildenden Lebensversicherung gibt der Rückkaufswert die Höhe des an den Versicherungsnehmer zurückzuzahlenden Betrages bei vorzeitiger Vertragsauflösung an.

Rücktritt
Durch einen Rücktritt wird der Versicherungsvertrag rückwirkend aufgelöst bzw. annulliert.

Rückversicherung
Rückversicherung ist die Versicherung der vom Versicherer (eines Versicherungsunternehmens) abgedeckten Gefahr. Der Versicherungsnehmer (des Erstversicherers) erwirbt keinen Anspruch gegen den Rückversicherer. Das Rückversicherungsgeschäft zerfällt in das aktive (= übernommene) und in das passive (= das zur Rückversicherung abgegebene) Geschäft. Aus diesen Größen lässt sich das Geschäft im Eigenbehalt ermitteln: eigenes Geschäft zuzüglich übernommenes Beteiligungsgeschäft und aktives Rückversicherungsgeschäft abzüglich abgegebenes Beteiligungsgeschäft sowie passives Rückversicherungsgeschäft.


Schadenabwicklung
Behandlung bzw. Bezahlung von Schäden von deren Eintritt bis zur abschließenden Erledigung.

Schadenaufwand
Gesamtheit der Schadenzahlungen vor der Veränderung der Schadenrückstellung eines Geschäftsjahres.

Schadenbedarf
Es handelt sich dabei um einen Begriff aus der Beitragskalkulation.
1. Durchschnittlicher Schadenaufwand pro Risiko in einem Jahr
2. Zahl der Schäden mal Schadendurchschnitt für eine Versicherungssparte in einem Jahr

Schadendurchschnitt
Darunter versteht man den durchschnittlichen Schadenaufwand (bezahlt oder zurückgestellt) je Schadenfall.

Schadenfälle
a) Angemeldete Schadenfälle:
Die Anzahl der im laufenden Kalenderjahr gemeldeten Schäden ohne Rücksicht auf das Jahr, in dem sich der Schaden ereignet hat (auch wenn keine Zahlung zu erwarten war bzw. erfolgt ist). Bei dieser Begriffsbestimmung muss das übernommene Beteiligungsgeschäft außer Betracht bleiben.
b) Angefallene Schäden:
Die Anzahl der für das Kalenderjahr als Ereignisjahr gemeldeten Schäden unter Berücksichtigung der Spätschadenreserve entsprechenden Anzahl von Schadenfällen (auch wenn keine Zahlung zu erwarten war bzw. erfolgt ist). Bei dieser Begriffsbestimmung muss das übernommene Beteiligungsgeschäft außer Betracht bleiben.

Schadenhäufigkeit
Darunter versteht man die Anzahl der Schäden innerhalb eines Jahres auf tausend versicherte Risken (Angabe in Promille).

Schadenrückstellung
Rückstellung für bereits eingetretene, aber noch nicht erledigte Schäden.

Schadensatz
Versicherungsleistungen in der Schaden- und Unfallversicherung im Verhältnis zur abgegrenzten Prämie.

Schwankungsrückstellung
Sie wird auch "Reserve zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs" genannt. Diese Reserve dient in Jahren überdurchschnittlich hohen Schadenanfalles dem Ergebnisausgleich der betroffenen Sparten.

Selbstbehalt
Jener Teil, den der Versicherungsnehmer im Schadenfall auf jeden Fall selber zu tragen hat (Prozentsatz oder fixer Betrag).

Solvabilität (Solvency)
Eigenmittelausstattung eines Versicherungsunternehmens

Sozialversicherung - Pensionsanpassung
Der Anpassungsfaktor dient in erster Linie dazu, schon angefallene Pensionen aufzuwerten. Die Höhe der Anpassung hängt von der so genannten Richtzahl, der Höhe der Arbeitslosenrate und anderen volkswirtschaftlich maßgebenden Einflussgrößen ab. Quelle: Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Hg.): Handbuch der österreichischen Sozialversicherung.

Sparquote
Anteil des privaten Sparens am verfügbaren persönlichen Einkommen.

Spätschäden
Schäden, die im Abschlussjahr gemeldet wurden, sich aber im Vorjahr ereignet haben. Jährlich zum Bilanzstichtag wird eine Reserve für Schäden gebildet (= Spätschadenreserve), die das Abschlussjahr betreffen, aber erst im Folgejahr gemeldet werden.

Spitalskostenversicherung
Im Rahmen der Spitalskostenversicherung ist man gegen sämtliche Aufwendungen, die mit einem Krankenhausaufenthalt zusammenhängen, gesichert: Die Aufenthalts- und Behandlungskosten im Krankenhaus, sämtliche Nebenkosten, die Transportkosten zum und vom Krankenhaus und auch die Kosten für eine Unterbringung in einem Sonderklassezimmer werden von der Versicherung übernommen.

Steuerähnliche Abgaben
Feuerschutzsteuer: 8,00 %. Der Versicherer ist berechtigt, die Steuer bis zur Höhe von 4,00 % des Versicherungsentgeltes neben der Prämie vom Versicherungsnehmer gesondert anzufordern. Wenn man ein Versicherungsentgelt von € 100 zugrunde legt, bedeutet diese Regelung:

  • Wenn die 8%ige Steuer auf diese Prämie angewandt wird, beträgt die Steuer € 8
  • der Teil dieser Steuer, der direkt vom Versicherungsnehmer gefordert wird, ist gleich 4,00 % des Versicherungsentgelts, d.h. € 4
  • der Versicherer fordert also vom Versicherungsnehmer ein Versicherungsentgelt i.H.v. € 100 plus den Betrag der Steuer, den er direkt vom Versicherungsnehmer fordern kann, d.h. € 4
  • er führt € 8 an den österreichischen Staat ab, so dass ihm € 96 als Einnahme verbleiben.

Sonstige Sachversicherung: In jenen Fällen, in denen der Versicherungsvertrag auch Feuerrisiken deckt und das Versicherungsentgelt nur in einem Gesamtbetrag angegeben ist, ist das für die Berechnung der Feuerschutzsteuer heranzuziehende Versicherungsentgelt der auf die Feuerversicherung entfallende Teil des Gesamtbetrags.

Stresstest
Bei Stresstests handelt es sich um eine spezielle Form der Szenarioanalyse. Ziel ist es, eine quantitative Aussage über das Verlustpotenzial von Portfolios bei extremen Marktschwankungen treffen zu können.

T

Tariflohnindex
Der Tariflohnindex (1986 = 100,0) zeigt die Entwicklung der durch Gesetz oder Kollektivvertrag festgelegten Mindestlöhne und Mindestgehälter (Bruttobezüge vor Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen) an. Näheres zum Tariflohnindex siehe auch: Österreichisches Statistisches Zentralamt (Hg.): Tariflohnindex 1986. - Wien 1988. (Beiträge zur österreichischen Statistik; Heft 899).

Tarifprämien (vereinnahmte Prämien, verrechnete Prämien)
Siehe Prämien bzw. Verrechnete Prämien

Technische Rückstellungen/Technische Reserven
Gesamtheit der Prämienüberträge und Schadenrückstellungen, in der Lebensversicherung auch des Deckungskapitals (Deckungsstocks). Die technischen Reserven sind Verbindlichkeiten, welche aus der Risikokomponente des Versicherungsgeschäfts erwachsen. Die versicherungstechnischen Rückstellungen setzen sich aus Deckungsrückstellungen und den sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen zusammen. Die erforderlichen Deckungsrückstellungen (Deckungserfordernis) sind ein nach aktuarischen (= versicherungsmathematischen) Grundsätzen ermittelter Betrag, über den der (Lebens-)Versicherer verfügen muss, um seine Leistungsverpflichtungen erfüllen zu können; bei Ermittlung des Deckungserfordernisses spielen Komponenten wie Zusammensetzung des Versicherungsbestandes (u.a. Lebensalter der Versicherten), Versicherungsdauer, Art der Versicherung usw. eine bedeutende Rolle. Siehe dazu auch §§ 19-21, 77 und 78 VAG (auf der Website der Finanzmarktaufsicht).
Die für die Lebensversicherung ausgewiesenen technischen Reserven umfassen: Deckungsrückstellungen (ohne Rückstellungen für Gewinnbeteiligungen), Prämienüberträge, Rückstellungen für Gewinnbeteiligungen, soweit sie dem Versicherungsnehmer gutgeschrieben sind, Rückstellungen für erklärte, aber noch nicht gutgeschriebene, Gewinnbeteiligungen, Rückstellungen für künftige Gewinnbeteiligungen, Rückstellungen für schwebende Versicherungsleistungen und Rückkaufreserve.

Technisches Ergebnis
Versicherungstechnisches Ergebnis unter Berücksichtigung der vereinnahmten Prämien, Provisionen und Gewinnanteile sowie des Schadenaufwandes.

Termfix-Versicherung
Bei der Termfix-Versicherung wird die Versicherungssumme zu einem vereinbarten Termin ausbezahlt. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Versicherte vorher stirbt. Bis zur Fälligkeit müssen dann keine Prämien mehr bezahlt werden. Eine Termfix-Versicherung wird vor allem für die Finanzierung des Studiums und der Hochzeit abgeschlossen.


Unterversicherung
Sollte die im Versicherungsvertrag vereinbarte Versicherungssumme zum Schadenzeitpunkt geringer sein als der tatsächliche Wert der versicherten Sache, liegt eine Unterversicherung vor. Die Schadenleistung durch den Versicherer verringert sich im Verhältnis des tatsächlichen Wertes zur Versicherungssumme.

Überversicherung
Eine Versicherungssumme über dem Gesamtwert des Wohnungsinhaltes hat keinerlei Vorteile, da im Schadenfall höchstens der Neuwert der versicherten Sache ersetzt wird.

V

Value-at-Risk
Methode, Marktrisiken zu messen. Hierbei wird der Erwartungswert eines Verlustes, welcher bei einer ungünstigen Marktentwicklung mit einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit innerhalb eines definierten Zeitraumes auftreten kann, errechnet.

Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO)
Der Verband ist ein Verein und hat satzungsgemäß (Auflage 2006 idF v. 15.12.2004) seinen Sitz in Wien (§ 1 Z 1). Sein Zweck ist die Wahrung und Förderung der gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder im Rahmen der österreichischen Volkswirtschaft (§ 2).

Die ordentliche Mitgliedschaft des Verbandes können die in Österreich gem. § 4 VAG konzessionierten Vertragsversicherungsunternehmen, auf die Vermögensverwaltung beschränkten Versicherungsvereine, die ihren Geschäftsbetrieb in eine Aktiengesellschaft eingebracht haben (§§ 61a ff VAG) sowie sonstige österreichische Versicherungsholdings und Versicherungsvermögensverwaltungsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat, die eine Zweigniederlassung zum Betrieb der Vertragsversicherung in Österreich gem. § 7 VAG besitzen, sowie Pensionskassen erwerben. Kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 VAG können nicht Mitglieder des Verbandes sein (§ 3 Z 1).

Die außerordentliche Mitgliedschaft des Verbandes können Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat erwerben, die das Versicherungsgeschäft im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs gem. § 14 VAG in Österreich oder das Rückversicherungsgeschäft betreiben, ohne dass eine Zweigniederlassung in Österreich besteht (§ 3 Z 2)

Verbraucherpreisindex (VPI)
Der Verbraucherpreisindex (1996 = 100,0) zeigt das Preisniveau der Waren und Dienstleistungen des privaten Konsums an. Er ist ein aus Teilindizes (Messziffern) zusammengewichteter Gesamtindex. Die Veränderung des VPI ist neben der Veränderung des Deflators des Bruttoinlandsprodukts ein Inflationsmaß. Siehe auch: Deflator; Reale Größe.

Verbundene Unternehmen
Verbundene Unternehmen sind solche Unternehmen, die nach den Vorschriften über die vollständige Zusammenfassung der Jahresabschlüsse verbundener Unternehmen (Vollkonsolidierung) in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens gemäß § 244 HGB einzubeziehen sind, das als oberstes Mutterunternehmen den am weitestgehenden Konzernabschluss gemäß §§ 244 bis 267 HGB aufzustellen hat, auch wenn die Aufstellung unterbleibt. Dies gilt sinngemäß, wenn das oberste Mutterunternehmen seinen Sitz im Ausland hat. Tochterunternehmen, die gemäß §§ 248 oder 249 HGB nicht einbezogen werden, sind ebenfalls verbundene Unternehmen.

Verfügbares persönliches Einkommen
Das verfügbare persönliche Einkommen ist ein Saldo aus Zugängen und Minderungen der Brutto-Entgelte.

Verfügbares Einkommen unselbständig Erwerbstätiger und Pensionisten
Das verfügbare Einkommen unselbständig Erwerbstätiger und Pensionisten ist das so genannte Netto-Masseneinkommen, welches sich aus der Lohn- und Gehaltssumme plus der Transferzahlungen (Pensionen, Beihilfen usw.) abzüglich der Lohnsteuer und abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer zusammensetzt.

Vermögensanlagen
Die Veranlagung der den Versicherungsunternehmen anvertrauten finanziellen Mittel ist im vierten Hauptstück des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1992 im Abschnitt über die Kapitalausstattung und die Kapitalanlage geregelt (§§ 73a-78 VAG idF der Novelle 1994). § 74 (1) legt die allgemeinen Grundsätze fest: Bei der Kapitalanlage ist auf Sicherheit, Rentabilität und auf den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung Bedacht zu nehmen. Die §§ 77 und 78 führen aus, welche Anlageformen für den Deckungsstock bzw. für technische Verbindlichkeiten gewählt werden dürfen.

Verrechnete Prämien
Die den Versicherungsnehmern vorgeschriebenen Prämien exkl. Versicherungs- und Feuerschutzsteuer inkl. Nebenleistungen der Versicherungsnehmer.

Versicherung der Kosten ambulanter ärztlicher Betreuung
Diese Versicherung begleicht sämtliche Kosten für die ambulante ärztliche Behandlung. Darunter fallen auch Honorare für Ärzte, Medikamente und Heilbehelfe (wie zum Beispiel elastische Binden, orthopädische Schuheinlagen oder Bruchbänder).

Versicherung der Kosten von konservierender Zahnbehandlung und Zahnersatz
Diese Versicherung kommt für die Kosten einer Zahnbehandlung und eines Zahnersatzes auf, wobei meist ein Selbstbehalt vorgesehen ist.

Versicherungsaufsicht, Versicherungsaufsichtsbehörde
Die Versicherungsaufsichtsbehörde (VAB) ist Teil der Finanzmarktaufsicht (FMA), die seit April 2002 als unabhängige Behörde eingerichtet worden ist. Die Beaufsichtigung erstreckt sich über private Versicherungsunternehmen mit Sitz in Österreich. Die wichtigsten Aufgaben sind: Prüfung der Voraussetzungen für die Aufnahme des Geschäftsbetriebs, laufende rechtliche Beaufsichtigung der allgemeinen und finanziellen Geschäftstätigkeit, ordentliche und außerordentliche Prüfung von Unternehmen, nachträgliche Kontrolle der Versicherungsbedingungen, Bearbeitung von Beschwerden. Die laufende Aufsicht erstreckt sich auf Geschäftsplanänderungen, die Kontrolle der Rechnungslegung, der Kapitalanlagen und der Solvabilität, die Mitwirkung bei Bestandsübertragungen und Fusionen.

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Bundesgesetz vom 18. Oktober 1978 (BGBl. 569/1978) über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG). Siehe Website der Fianzmarktaufsicht

Versicherungsdarlehen
Darlehen der Vertragsversicherungen an den Bund.

Versicherungsdichte
Prämienaufkommen pro Kopf. Siehe auch: Entwicklungsstand der Versicherungswirtschaft.

Versicherungsdurchdringung
Siehe: Prämien in Prozent des Bruttoinlandsprodukts; Entwicklungsstand der Versicherungswirtschaft.

Versicherungsnehmer
Vertragspartner der Versicherung.

Versicherungssumme
Vertraglich vereinbarter Versicherungsschutz in Geldeinheiten.

Versicherungssteuer
Leben: 4,00 %. Bei Kapitalversicherungen (fondsgebundene Lebensversicherungen) auf den Erlebensfall oder auf den Er- und Ablebensfall erhöht sich die Versicherungssteuer auf 11,00 %, wenn die genannten Verträge eine Höchstlaufzeit von weniger als 10 Jahren aufweisen. Weiters erhöht sich die Versicherungssteuer auf 11,00 % für Einmalerlagsversicherung, wenn im Fall einer Kapitalversicherung (fondsgebundene Lebensversicherung) oder einer Rentenversicherung vor Ablauf von 10 Jahren ab Vertragsabschluss ein Rückkauf erfolgt und die Versicherung dem Steuersatz von 4,00 % unterlegen hat sowie im Fall einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf von 10 Jahren ab Vertragsabschluss vereinbart ist und diese mit einer Kapitalzahlung abgefunden wird.
Die Zusatzrentenversicherung ist eine staatlich geförderte Versicherung und unterliegt den besonderen Bestimmungen des Artikels 108b des Einkommensteuergesetzes von 1988 (ab 1. Jänner 2000).

Kranken: 1,00 %

Unfall: 4,00 %

Kraftfahrzeug-Haftpflicht: 11,00 % + motorbezogene Versicherungssteuer. Dieser Steuer unterliegen Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder, für die nach österreichischem Recht Versicherungspflicht besteht. Für Kraftfahrzeuge (ausgenommen Dieselfahrzeuge), die vor dem 1.1.1987 erstmals in Österreich zum Verkehr zugelassen wurden und die bestimmte Schadstoffgrenzwerte nicht einhalten, hat sich die motorbezogene Versicherungssteuer seit 1.1.1995 um 20,00 % erhöht. Weiters bestimmt das Versicherungssteuergesetz eine Reihe von Ausnahmen von der motorbezogenen Versicherungssteuer: Kraftfahrzeuge, die auf Körperbehinderte zugelassen sind, Rettungs- und Feuerwehrkraftfahrzeuge, Mietwagen, Taxis, Krafträder unter 100 ccm3, etc. Daneben unterliegen ab 1.1.1997 auch alle anderen Kraftfahrzeuge (ausgenommen Zugmaschinen und Motorkarren) mit einem höchstens zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen der motorbezogenen Versicherungssteuer.

Hagel (einschließlich der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden): 0,2 %o) der Versicherungssumme pro Jahr

Feuer: 11,00 %

Sonstige Sachversicherung: 11,00 %. Prämien für eine Viehversicherung von Vieh aus kleiner Viehhaltung sind von der Steuer befreit, wenn die Versicherungssumme 3.650 Euro nicht übersteigt.

Grenzüberschreitende Transportgüterversicherungen: Seit 1.6.1996 befreit

Exportkreditversicherung: Befreit

Rückversicherung: Befreit

Sonstige Risken: 11,00 %

Versicherungstechnische Rechnung
§ 81 b (3) VAG: Für jede Bilanzabteilung ist eine gesonderte versicherungstechnische Rechnung zu erstellen. Die nichtversicherungstechnische Rechnung gemäß § 81 e Abs. 5 VAG ist bis einschließlich Posten 7 gesondert für jede Bilanzabteilung aufzustellen. Ab Posten 8 sind jeweils nur die Gesamtbeträge aller Bilanzabteilungen anzuführen.

Versicherungstechnische Rückstellungen
Diese bestehen aus der Schadenrückstellung, der Deckungsrückstellung, dem Prämienübertrag, den Rückstellungen für die erfolgsabhängige und die erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung, der Schwankungsrückstellung sowie den sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen.

Versicherungsvertragsgesetz
Bundesgesetz vom 2. Dezember 1958 (BGBl. 2/1959) über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz 1958).

Volatilität
Darunter ist die Schwankung von Zinssätzen, Devisen und Wertpapierkursen zu verstehen.

Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung (VGR)
Die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung (VGR), Teil des volkswirtschaftlichen (im Gegensatz zum betrieblichen) Rechnungswesens, stellt das Sozialprodukt

1. aus dem Blickwinkel seiner Entstehung (als BIP), aufgeschlüsselt nach der Wertschöpfung der einzelnen Wirtschaftszweige,

2. aus dem Blickwinkel seiner Verwendung (verfügbares Güter- und Leistungsvolumen) für privaten Konsum, öffentlichen Konsum, Brutto-Anlageinvestitionen und Lageraufbau und

3. unter dem Blickwinkel seiner Verteilung (Volkseinkommen) auf Löhne und Gehälter, Einkommen der privaten Haushalte und Institutionen ohne Erwerbscharakter aus Besitz und selbständiger Erwerbstätigkeit, unverteilter Gewinne aus Kapitalgesellschaften und Einkommen der öffentlichen Haushalte aus Besitz und Unternehmung dar.

W

Wertschöpfung der Privatversicherung
Gemäß den Konventionen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung wird die Wertschöpfung der Privatversicherung folgendermaßen abgeleitet (siehe dazu auch: Österr. Stat. Zentralamt (Hg.): Österreichs Volkseinkommen 1964-1977, Neuberechnung op. cit., S. 151): Brutto-Produktionswert, bereinigt (so genannte "Dienstleistungsprämie"), minus Sachaufwendungen (Vorleistungen) ist gleich Netto-Produktionswert (= Beitrag zum BIP). Die Dienstleistungsprämie ist der Saldo aus unbereinigtem Brutto-Produktionswert minus Schadenzahlung (= die Versicherungsleistungen). Der unbereinigte Brutto-Produktionswert ist die Summe aus Nettoprämien (darunter sind die Prämien im Eigenbehalt zu verstehen) plus indirekte Steuern plus Nebenleistungen plus Netto-Kapitalerträge minus Zuwachs der Reserven des Deckungsstocks in der Lebensversicherung (so genannte Sparprämie). Die Sachaufwendungen setzen sich aus laufenden Verwaltungskosten plus den Provisionen und sonstigen Organisationskosten minus dem Personalaufwand zusammen. Demgemäß sind im Netto-Produktionswert (das ist die Wertschöpfung = Beitrag zum BIP) die in der Versicherungswirtschaft gezahlten Brutto-Entgelte für unselbständige Arbeit, der Betriebsüberschuss, die Abschreibungen und der Saldo aus indirekten Steuern und Subventionen enthalten. Mit ihrer Wertschöpfung tragen die privaten Versicherungsunternehmen zum Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen bei. Abweichungen vom langjährigen Durchschnitt der Wachstumsrate der Wertschöpfung erklären sich vor allem durch unstetiges Auslaufen von Lebensversicherungsverträgen, den daraufhin einsetzenden Bemühungen um Neuabschlüsse und durch die Tarifdynamik der Kfz-Haftpflichtversicherung.

Wiederbeschaffungswert
Der Versicherer leistet den Beitrag, der aufgewendet werden muss, um eine versicherte Sache gleicher Art im gleichen Abnützungszustand zur Zeit des Versicherungsfalles wiederzubeschaffen.

Z 

Zeitwert
§ 81 h (4) VAG: Die einzelnen Kapitalanlagen gemäß Posten B. des § 81 c Abs. 2 sind für die Angaben im Anhang und im Konzernanhang mit den Zeitwerten anzuführen.
Für Grundstücke und Bauten gilt als Zeitwert derjenige Wert, der zum Zeitpunkt der Bewertung auf dem Markt bei Veräußerung zu erzielen ist. Der Zeitwert ist laut § 81 h Abs. 4 Z 1 auf dem Schätzungswege (Schätzung mindestens alle fünf Jahre für jedes einzelne Grundstück oder Gebäude) festzustellen.
Für Kapitalanlagen, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, gilt gemäß § 81 h Abs. 4 Z 2 als Zeitwert der Wert zum Bilanzstichtag bzw. zum letzten diesem Zeitpunkt vorausgehenden Tag, für den ein Markt- oder Börsenpreis feststellbar war.
Sowohl für Grundstücke und Bauten wie auch für Kapitalanlagen mit Markt- oder Börsenpreis gilt, dass im Falle der Veräußerung der Kapitalanlage bis zum Bilanzerstellungstag und bei bestehender Veräußerungsabsicht der Zeitwert um die geschätzten Realisierungsaufwendungen zu vermindern ist.

Zillmerung
Die "Zillmerung" ist ein versicherungsmathematisches Verfahren in der Lebensversicherung, bei dem die bereits angefallenen, aber noch nicht getilgten Abschlusskosten berücksichtigt werden. Das Verfahren geht auf den deutschen Versicherungsmathematiker und Direktor bei mehreren Lebensversicherungsgesellschaften August Zillmer zurück.

Zusammengefasste Bilanz
Da in der zusammengefassten Bilanz alle Versicherungszweige aller Unternehmen enthalten sind, weist sowohl die Bilanzposition "Reinverlust" als auch "Reingewinn" einen Wert aus. Die Bilanzen enthalten zum Teil vorläufige und unrevidierte Angaben (Abweichungen von der Versicherungsaufsichtsstatistik ergeben sich z.B. durch Meldungsverzögerungen) und beziehen sich auf das inländische Geschäft. Von einer Zusammenfassung ist die Konsolidierung zu unterscheiden, welche die Umarbeitung von Einzel-Rechnungsabschlüssen auf den Rechenkreis einer Unternehmensgruppe ist. Für Hinweise zu den einzelnen Bilanzpositionen siehe: Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Rechnungslegung von Unternehmen der Vertragsversicherung - RLVVU (Website Finanzmarktaufsicht)

Zusammengefasste Gewinn- und Verlustrechnung 
Da in der zusammengefassten Gewinn- und Verlustrechnung alle Versicherungszweige aller Unternehmen enthalten sind, weist sowohl die Position "Verlust des Geschäftsjahres" als auch "Gewinn des Geschäftsjahres" einen Wert aus. Die Gewinn- und Verlustrechnungen enthalten zum Teil vorläufige und unrevidierte Angaben (Abweichungen von der Versicherungsaufsichtsstatistik ergeben sich z.B. durch Meldungsverzögerungen) und beziehen sich auf das inländische Geschäft. Von einer Zusammenfassung ist die Konsolidierung zu unterscheiden, welche die Umarbeitung von Einzel-Rechnungsabschlüssen auf den Rechenkreis einer Unternehmensgruppe ist.


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