Verkehrsopferschutz
Nämlich wenn die Kfz-Haftpflichtversicherung des schädigenden Fahrzeuges leistungsfrei wird, weil der Verkehrsunfall durch
- ein nicht (mehr) versichertes oder nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug
- ein gestohlenes bzw. widerrechtlich benutztes Fahrzeug
- ein unbekanntes Fahrzeug verursacht wurde oder
- der gegnerische Fahrzeuglenker den Schaden vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat.
Die Schadenersatzansprüche sind schriftlich an den
Fachverband der Versicherungsunternehmen
Schwarzenbergplatz 7
1030 Wien
Tel: 01/711 56-0
Fax: 01/711 56-272
E-Mail:
zu richten. Eine vorherige Geltendmachung der Ansprüche beim Unfallgegner ist nicht nötig.
Der VVO entschädigt Sach- und Personenschäden im Rahmen der zum Unfallzeitpunkt geltenden Mindestdeckungssummen in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Im Falle der Schädigung durch ein unbekanntes Fahrzeug (Fahrerflucht) werden Sachschäden nur dann ersetzt, wenn bei diesem Unfall eine Person schwer verletzt oder gar getötet wurde. Bei Sachschäden (außer im Fall einer Schädigung durch ein unversichertes Fahrzeug) ist im Verkehrsopferentschädigungsgesetz ein Selbstbehalt von 220 Euro vorgesehen.
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