Versicherung von Umweltschäden

Wien, 22.5.2002
Europäische Tendenzen Bleiben die Umwelt und der Geschädigte auf der Strecke?

I. Schwerpunkt Ökoschaden
II. Schäden an der biologischen Vielfalt
III. US-Instrumentarien – (K)ein Allheilmittel?
IV. Freiwillige Versicherung versus Pflichtversicherung
V. Die Versicherungswirtschaft stellt sich der Herausforderung

Bereits seit einigen Jahren sind auf Ebene der Europäischen Kommission intensive Bemühungen im Gange, EU-weit einheitliche Regelungen für den Umweltbereich zu schaffen. Nach einem Weißbuch zur Umwelthaftung und einem Arbeitspapier wurde Anfang des Jahres 2002 nun ein Richtlinienentwurf über "Umwelthaftung zur Vermeidung von Umweltschäden und Sanierung der Umwelt" vorgelegt.

I. Schwerpunkt Ökoschaden

Die Feststellungen der Europäischen Kommission zur Versicherungsfähigkeit der Schäden an der biologischen Vielfalt orientieren sich fast ausschließlich an amerikanischen Lösungsansätzen, die nicht nur andere Tatbestände regeln, sondern auch aufgrund der verschiedenen Rechtssysteme keinesfalls auf den europäischen Markt übertragbar sind. Einen Überblick über die derzeit am europäischen Versicherungsmarkt erhältlichen Deckungen bietet die beiliegende Aufstellung. Verschiedene andere Versicherungskonzepte, seien es Einzellösungen auf traditioneller Basis oder auf der Basis von Finanzierungsmechanismen, sind als innovative Experimente zwecks Erfahrungssammlung zu verstehen. Zudem umfassen auch diese Konzepte, wie beispielsweise der in den Niederlanden angebotene Umweltpool, keine Schäden an der biologischen Vielfalt.

II. Schäden an der biologischen Vielfalt  

Grundsätzlich ist Voraussetzung für die Versicherung von Schäden immer, dass Risiken im Vorhinein anhand objektiver Kriterien bewertet werden können. Die Europäische Kommission hat offensichtlich erkannt, dass Schäden an der biologischen Vielfalt eben nicht finanziell quantifizierbar sind, weil die betroffenen Güter nicht wirtschaftlich nutzbar sind oder aufgrund spezifischer Schutzbestimmungen nicht genutzt werden dürfen. Der Richtlinienentwurf schlägt daher die – weder wissenschaftlich erhärtete noch standardmäßig verwendete – "Contingency Value Method" aus den USA vor. Vereinfacht ausgedrückt, soll im Ergebnis der Wert von Lebensräumen oder Arten, die durch EU-Richtlinien oder nationale Gesetze geschützt sind, durch Befragung von Einzelpersonen erhoben werden. Aufgrund dieser vorgeschlagenen Methode wird man in der Praxis je nach befragtem Personenkreis und Interessen (beispielsweise Naturschützer contra Anrainer eines Biotops) sehr unterschiedliche Ergebnisse erhalten. Außerdem ist zu erwarten, dass auf diese Weise bestimmten Teilen der biologischen Vielfalt überhaupt kein Wert zugeordnet werden kann. Etwa für Tiere oder Pflanzen, die im allgemeinen als Schädlinge gelten wie z.B. Wespen, Gelsen, Unkraut. Für sie gäbe es im Sinne der Richtlinie dann wohl auch keinen finanziellen Ausgleich.

III. US-Instrumentarien – (K)ein Allheilmittel?

Die Feststellungen der Europäischen Kommission zur Versicherungsfähigkeit der Schäden an der biologischen Vielfalt orientieren sich fast ausschließlich an amerikanischen Lösungsansätzen, die nicht nur andere Tatbestände regeln, sondern auch aufgrund der verschiedenen Rechtssysteme keinesfalls auf den europäischen Markt übertragbar sind. Einen Überblick über die derzeit am europäischen Versicherungsmarkt erhältlichen Deckungen bietet die beiliegende Aufstellung. Verschiedene andere Versicherungskonzepte, seien es Einzellösungen auf traditioneller Basis oder auf der Basis von Finanzierungsmechanismen, sind als innovative Experimente zwecks Erfahrungssammlung zu verstehen. Zudem umfassen auch diese Konzepte, wie beispielsweise der in den Niederlanden angebotene Umweltpool, keine Schäden an der biologischen Vielfalt.

IV. Freiwillige Versicherung versus Pflichtversicherung

Einige Mitgliedsstaaten der Europäischen Union - so auch Österreich - mahnen immer wieder die Einführung eines Pflichtversicherungssystems für den Umweltbereich ein. Grundsätzlich steht die österreichische Versicherungswirtschaft der Einführung von Pflichtversicherungen keineswegs ablehnend gegenüber. Um die Versicherbarkeit eines Umwelthaftungssystems zu gewährleisten, müssen jedoch folgende grundlegende Voraussetzungen vorliegen:

 

  • Klare, unzweideutige Regelungen
  • Zufälliges, plötzliches Ereignis (daher keine Normalbetriebsschäden)
  • Identifizierbarkeit des Schädigers
  • Nachweis eines klaren Kausalzusammenhanges
  • Zulässigkeit von sachlich notwendigen Rechtfertigungsgründen
  • Keine Rückwirkung
  • Angemessene Verjährungsfristen
  • Quantifizierbarkeit des Schadens nach im Voraus festgelegten, bekannten und objektiven Kriterien
  • Homogene Risikogruppen
  • Wirtschaftlich vertretbare Sanktions- und Kontrollmechanismen durch befugte Aufsichtsorgane.

Einige der genannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Richtlinienentwurf bereits verwirklicht, andere wie etwa die Quantifizierbarkeit von Schäden an der biologischen Vielfalt oder die Festlegung eines effektiven Sanktions- und Kontrollsystems sind noch vollkommen offen. Damit fehlen sehr wichtige Voraussetzungen für die Versicherbarkeit dieser Risiken.

V. Die Versicherungswirtschaft stellt sich der Herausforderung

Solange jedoch die Europäische Kommission bzw. bei Umsetzung der Richtlinie die Mitgliedsstaaten den erforderlichen gesetzlichen Rahmen - insbesondere hinsichtlich der Quantifizierbarkeit von Schäden an der biologischen Vielfalt oder der Zulässigkeit sachlich notwendiger Rechtfertigungsgründe - nicht oder nicht sachgerecht vorgeben, ist die Versicherbarkeit von derartigen Tatbeständen nach wie vor in Frage gestellt. Dies würde zu einem Auseinanderklaffen von Haftung des Schädigers und Deckung durch die Versicherung führen und letztendlich die Ziele und Hoffnungen, die in Umwelthaftungsregelungen gesetzt werden, zumindest aus Sicht der Versicherungswirtschaft in Frage stellen.

Die Versicherungswirtschaft ist sich der Bedeutung dieses Themas und insbesondere ihrer Verantwortung gegenüber der Wirtschaft und der Gesellschaft sehr deutlich bewusst. Auch darf nicht vergessen werden, dass jene großen Umweltkatastrophen, wie z.B. Tankerunfälle, Dammbrüche bei Bergwerken oder Seveso, großteils bereits durch Versicherungen abgedeckt waren. Die Versicherungswirtschaft ist ständig bemüht, die vorhandenen Deckungen zu erweitern, neue Arten von Versicherungsschutz einzuführen und auch ihre Rolle im Bereich der Schadenverhütung auszufüllen. Zu diesem Zweck hat die österreichische Versicherungswirtschaft auch die heute vorgestellte Studie in Auftrag gegeben, die eine Untersuchung verschiedener europäischer Modelle im Umweltbereich beinhaltet.


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