
KFZ-Insassenunfall
Versichert sind
- der berechtigte Lenker
- die Insassen des versicherten Fahrzeugs
Da man bei einem selbst verschuldeten Unfall keine Haftpflichtansprüche an sich selbst stellen kann, ist die Insassen-Unfallversicherung für den Lenker, der bei einem selbst verschuldeten Unfall keine Ersatzleistung erhält, besonders wichtig. Dies trifft auch für jene Unfälle zu, bei denen ein Schuldiger nicht festgestellt werden kann.
Die Versicherung bezahlt ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Versicherten. Sie erhalten daher auch Leistungen, wenn Sie selbst an einem Unfall schuld sind, und müssen die manchmal langwierige Klärung der Verschuldensfrage nicht abwarten, sofern der Unfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Außerdem werden die Leistungen aus der Insassen-Unfallversicherung zusätzlich zu anderen Schadenersatzleistungen erbracht.
Die Insassen-Unfallversicherung kann nach dem „Pauschalsystem“ oder nach dem „Platzsystem“ abgeschlossen werden.
Pauschalsystem: Eine Summe versichert sämtliche Plätze (Insassen) des Fahrzeugs.
Platzsystem: Nur bestimmte Plätze sind versichert.
Es gibt verschiedene Vertragsmöglichkeiten, bei denen man den genauen Deckungsumfang individuell auf die eigenen Bedürfnisse abstimmen lassen kann.
Folgende Möglichkeiten stehen zur Verfügung:
- Todesfall
Im Todesfall wird die Versicherungssumme an eine bestimmte Person (=Bezugsberechtigter) ausbezahlt.
Tipp: Lassen Sie Ihren Bezugsberechtigten unbedingt namentlich in den Vertrag schreiben! Die Versicherungssumme fällt sonst in den Nachlass.
- Invalidität
Im Rahmen einer Kfz-Insassen-Unfallversicherung besteht auch die Möglichkeit, sich gegen Invalidität abzusichern. Die Höhe der Versicherungssumme hängt vom Grad der Invalidität ab und wird in der Polizze detailliert angegeben. Der Invaliditätsgrad wird nach Untersuchung durch einen Facharzt festgelegt.
- Taggeld
Bei dauernder oder vorübergehender Invalidität wird für jeden Tag der völligen Arbeitsunfähigkeit ein vorab vereinbarter Betrag maximal 365 Tage lang innerhalb von zwei Jahren ab Unfalltag ausbezahlt.
- Unfallkosten
Es werden die für die Behandlung der Unfallfolgen notwendigen Kosten des Heilverfahrens bis zur versicherten Höchstsumme – längstens für zwei Jahre vom Unfall an – erstattet, soweit diese Kosten nicht von der Sozialversicherung oder einem sonstigen Leistungsträger getragen werden.
Wichtig: Bei der Versicherung für Tod und/oder dauernde Invalidität werden auch Rückholkosten aus dem europäischen Ausland bis zu einem bestimmten Prozentsatz der Versicherungssumme übernommen.
Keinen Anspruch auf Leistungen der InsassenUnfallversicherung hat
- wer nicht berechtigter Insasse des Fahrzeuges war (zum Beispiel der Dieb des Fahrzeuges)
- wer gegen den Willen des Halters befördert wurde
- wer infolge von Herzinfarkt, Schlaganfall oder einer Bewusstseinsstörung (insbesondere durch Alkohol und Drogen) beim Gebrauch des Fahrzeuges einen Unfall erleidet.
Die Leistungspflicht ist eingeschränkt, wenn bei den Unfallfolgen Krankheit oder Gebrechen mitgewirkt haben, unter denen die versicherte Person bereits vor Eintritt des Unfalles gelitten hat.