Motorradfahrer verletzen sich bei Wildunfällen besonders häufig
6 von 10 Wildunfällen mit Personenschaden ereignen sich mit einem Pkw, bei jedem fünften Unfall (21 Prozent) ist ein Motorrad beteiligt. „Für Motorradlenker stellen Wildwechsel eine besonders große Gefahr dar. Denn Kollisionen zwischen Motorradfahrern und Wildtieren enden fast immer mit Verletzungen der Motorradaufsassen. Gerade für Motorradlenker ist eine vorausschauende, achtsame Fahrweise und eine den Umständen angepasste Fahrgeschwindigkeit daher umso bedeutender“, betont Dr. Othmar Thann, Direktor des KFV. „Wie folgenschwer ein Wildunfall sein kann, zeigt auch die Physik: Trifft man mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h auf ein 80 kg schweres Wildschwein, so wirkt ein Aufprallgewicht von 2 Tonnen auf Fahrzeug und Fahrer ein.“
Assistenzsysteme als Wildwarntool
Im Sommer 2020 hat das KFV Testfahrten und Befragungen zu sogenannten Nachtsicht-Assistenzsystemen durchgeführt. Dabei zeigte sich, dass derlei Assistenzsysteme derzeit zwar noch nicht vollständig entwickelt sind, jedoch grundsätzlich großes Potenzial zur Reduktion von Wildunfällen mit sich bringen. Bis die entsprechenden Assistenzsysteme vollständig ausgereift und breit verfügbar sind, ist die Anpassung der Fahrgeschwindigkeit in Wildwechselzonen allerdings weiterhin die effektivste Unfallpräventionsmaßnahme. Wenn tatsächlich ein Wildtier in Fahrbahnnähe auftaucht, sollte zunächst gebremst und anschließend abgeblendet sowie mehrmals gehupt werden.
Nach einem Wildunfall muss die Exekutive verständigt werden
Auch wenn man instinktiv oft lieber ausweichen würde: ein Ausweichmanöver ist bei einem Wildunfall nicht zu empfehlen, denn ein solches ist wesentlich riskanter als ein Zusammenstoß. Stattdessen sollte stark gebremst und das Lenkrad gut festgehalten werden. Wenn der Fahrer richtig reagiert, ist die Verletzungsgefahr für die Autoinsassen geringer. Nach dem Unfall muss die Gefahrenstelle unverzüglich abgesichert und die Exekutive verständigt werden. Die Nichtmeldung eines Sachschadens ist strafbar, bei einem Wildschaden besteht nach §4 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung unverzügliche Verständigungspflicht. Getötetes Wild darf niemals mitgenommen werden – auch nicht zum Tierarzt. Vielmehr ist eine rasche und korrekte Meldung des Unfalls hilfreich, da so der zuständige Jagdaufseher hinzugezogen werden kann.