
Risikowegfall - Eigentümerwechsel - Betriebsübernahme
Bei Wegfall des versicherten Risikos – etwa bei Schließung des Betriebes – endet der Versicherungsvertrag ohne Kündigungsfrist. Der Versicherer ist verpflichtet, den Vertrag mit dem Tag, an dem er vom Risikowegfall Kenntnis erlangt hat, ohne Kündigungsfrist zu stornieren.
Kommt es zum Eigentümerwechsel, indem der versicherte Betrieb ver-äußert wird, gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den Erwerber über. Daher ist der Versicherer unverzüglich vom Eigentümerwechsel zu benachrichtigen. Der Erwerber hat im Fall einer Einzelrechtsnachfolge (z. B. Kauf, Schenkung, Tausch, Erwerb bei einer Versteigerung) die Möglichkeit, den bestehenden Vertrag innerhalb eines Monats mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
Dies gilt selbstverständlich auch bei Betriebsübergabe. Wer einen Betrieb übernimmt, übernimmt auch dessen Versicherungen – und dies aus gutem Grund. Schließlich soll der Erwerber nicht ohne Versicherungsschutz dastehen. Ausständige Prämien und gewährte Rabatte sind, sofern im Übergabevertrag nichts anderes vereinbart ist, vom Veräußerer zu begleichen.
Achtung:
Ein Kündigungsrecht besteht nur bei Eigentümerwechsel! Bei Wechsel der Besitzer (Mieter, Pächter, Verwalter usw.), Fusion und Umwandlung räumt das Gesetz keine Kündigungsmöglichkeit ein. Ebenso verhält es sich bei einem Erwerb als Gesamtrechtsnachfolger durch Erbschaft. Auch in diesem Fall können bestehende Versicherungsverträge nicht gekündigt werden.