
Der Vertragsabschluss
Wie jeder andere Vertrag wird auch ein Versicherungsvertrag durch die übereinstimmende Erklärung zweier Vertragspartner abgeschlossen.
Üblicherweise stellt der künftige Versicherungsnehmer einen Antrag auf Erteilung von Versicherungsschutz. Bereits im Antrag bestimmt der Antragsteller die Versicherungssumme, die den Höchstbetrag der Versicherungsleistung festlegt. Dieser Antrag ist für den Versicherungsnehmer für sechs Wochen bindend, ein Rücktritt innerhalb dieser Frist ist nicht möglich.
Die Annahme erfolgt nach einer Prüfung des zu versichernden Risikos durch die Versicherung zumeist durch Zusendung des Versicherungsscheins, der „Polizze“.
Mittels einer "vorläufigen Deckungszusage" kann der sofortige Versicherungsschutz vereinbart werden.
Seit Juli 2012 gibt es nun auch die Möglichkeit, Vertrag + Unterlagen (Polizze, Bedingungen, ...) über besondere Vereinbarung „elektronisch“ zu erhalten.
Achtung:
Achten Sie bei der Festlegung der Versicherungssumme darauf, dass sie dem Wert der versicherten Sache entspricht. Nur dann ist voller Versicherungsschutz gewährleistet. Ist die Versicherungssumme zu niedrig, liegt eine so genannte „Unterversicherung“ vor – in dem Fall muss die Versicherung im Schadenfall ihre Leistung nur anteilig erbringen.
Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz ist die Vereinbarung einer Versicherung auf erstes Risiko: jeder Schaden wird bis zur Höhe der Versicherungssumme voll vergütet; Unterversicherung wird nicht geltend gemacht. Die Obergrenze der Entschädigung ist die vereinbarte Versicherungssumme.
Wird die Versicherungssumme über dem Wert der versicherten Sache festgelegt, liegt eine" Überversicherung" vor. Da dem Versicherungsnehmer auf Grund des so genannten „Bereicherungsverbotes“ aus einem versicherten Schaden kein Gewinn erwachsen soll, erfolgt eine Ersatzleistung nur bis zum Wert der versicherten Sache. Das Bereicherungsverbot gilt nur für die so genannten „Schadenversicherungen“ (z. B. Haushaltversicherung, Gebäudeversicherung etc.).
In der Personenversicherung (Unfall-, Lebens-, Krankenversicherung) stellt sich meist weder das Problem der Unterversicherung noch der unzulässigen Bereicherung. Hier ist vielmehr wichtig, dass die Versicherungssumme die durch den eingetretenen Versicherungsfall entstandenen Vermögenseinbußen abdeckt und das gewohnte Einkommen gesichert ist.